Betreiber von Lasern der Klasse 3R, 3B und 4 benötigen einen Laserschutzbeauftragten.

Dieser ist vor Inbetriebnahme der Laser schriftlich zu bestellen.

Hier ist die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung“, kurz OStrV §5, gültig.

Unser Service:

  • Überwachung der Lasereinrichtungen, sowie der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
  • Unterstützung und Beratung der notwendigen Schutzmaßnahmen
  • Schulung über Laserstrahlenschutz
  • Gefährdungsbeurteilung Laserstrahlung
  • Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche
  • Untersuchungen bei Arbeitsunfällen
  • Allgemeine Beratung bei Fragen zum Arbeitsschutz mit Lasergeräte

Weitere und ausführliche Informationen erhalten Sie im Bereich Informationen.